Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Antworten auf häufige Fragen rund um Termine, Unterlagen, Online-Verfahren und Kosten.

Benötige ich einen vorherigen Besprechungstermin oder kann ich direkt einen Beurkundungs-/Beglaubigungstermin vereinbaren?

Die Besprechung vor einem Termin ist nicht zwingend erforderlich. Das hängt auch davon ab, wie komplex der Vorgang ist und welche Erfahrungen/Kenntnisse Sie bereits mitbringen.

Insbesondere bei Unterschriftsbeglaubigungen können Sie direkt einen Termin vereinbaren, wenn Sie das Dokument selbst erstellen bzw. das Dokument Ihnen vorliegt, beispielsweise ein Entwurf der Genehmigung oder Vollmachtbestätigung von einem anderen Notar/einer anderen Notarin, Löschungsbewilligungen von Banken/Versicherungen/Bausparkassen etc. oder Dienstbarkeitsbestellungsunterlagen von Gemeinden oder Energieversorgern.

Hinweis: Hier nehme ich keine inhaltliche Prüfung vor, sondern beglaubige (bestätige) lediglich Ihre Unterschrift.

Auch bei Standardvorgängen – wie beispielsweise Kaufverträge über Grundstücke und Wohnungen, Baugrundstücke, landwirtschaftliche Grundstücke, Geschäftsanteile einer GmbH, GmbH/UG-Gründungen mit einer Standardsatzung/Musterprotokoll, Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern/Prokuristen, Adressänderung einer Gesellschaft, Sitzverlegung einer Gesellschaft, Vollmachten zu Grundstücken – reicht grundsätzlich die Angabe der Daten gemäß den Formularen. Nach Eingang Ihrer Informationen/Daten werden wir uns wegen eines Beurkundungs-/Beglaubigungstermins melden.

Bei komplexen und/oder individuellen Gestaltungen ist ein Besprechungstermin erforderlich, um Ihren Willen zu verstehen und zu ergründen, Ihnen die verschiedenen Möglichkeiten aufzuzeigen und Ihre Entscheidung hierzu im Entwurf niederzulegen. Insbesondere bei Übergabe-/Schenkungsverträgen, Testamenten und Erbverträgen, Eheverträgen, Scheidungsfolgenvereinbarungen und Vorsorgevollmachten stehen wir Ihnen zur Vereinbarung eines Besprechungstermins zur Verfügung. Dieser kann telefonisch, virtuell oder persönlich wahrgenommen werden.

Welche notariellen Verfahren können online durchgeführt werden?

Es gibt durchaus Verfahren, die auch online durchgeführt werden können. Typische Beispiele dafür sind einstimmig beschlossene Änderungen eines Gesellschaftsvertrags oder auch das Gründen einer GmbH/UG. Das notarielle Online-Verfahren betrifft also ganz besonders das Handels-/Gesellschaftsrecht.

Ein wesentlicher Bestandteil solcher modernen Online-Verfahren sind die Beglaubigung und Beurkundung durch den Notar per Videoschaltung. Selbstverständlich erfolgen solche Videoverfahren nach strengen Standards der Sicherheit und setzen auch den unverzichtbaren Datenschutz konsequent um.

Ist es möglich, dass ein Notar/eine Notarin unabhängig von meinem Wohnsitz oder dem Standort der Immobilie für mich agiert?

Ja. Ein Notar/eine Notarin darf unabhängig von seinem/ihrem Kanzleisitz und unabhängig von Wohnort, Geschäftssitz der Beteiligten oder Lage der Immobilie Beurkundungs- und Beglaubigungsaufträge übernehmen. Die Auswahl des Notars/der Notarin durch den Mandanten kann also ganz frei erfolgen.

Das heißt: Wenn Ihre Immobilie außerhalb von Baden-Baden in Deutschland belegen ist, dürfen Sie trotzdem bei mir (und bei jedem anderen Notar/bei jeder anderen Notarin) die Erledigung Ihres Auftrags einreichen.

Welche Unterlagen sind für den Termin erforderlich?

Wir setzen alles daran, Ihren Besuch in der Notariatskanzlei möglichst effektiv und konzentriert zu gestalten, insbesondere Wartezeiten zu vermeiden. Dabei sind wir auf Ihre Mithilfe angewiesen. Folgende Checkliste mag Ihnen die Vorbereitung erleichtern.

Für Besprechungstermine

Es ist sicher hilfreich, sich vorab über das Thema der Besprechung zu informieren. Bringen Sie folgende Dokumente mit:

  • bei Grundstücksgeschäften: Grundbuchauszüge (auch soweit nicht mehr aktuell), Lageplan, gegebenenfalls auch frühere Urkunden (Ankaufsvertrag, Übergabevertrag etc.)
  • bei erbrechtlichen Vorgängen: bisherige Testamente, Erbverträge, Pflichtteilsverzichtsverträge und Eheverträge
  • bei familienrechtlichen Vorgängen: etwa bestehende Eheverträge
  • bei gesellschaftsrechtlichen Vorgängen: bisherige Gesellschaftsverträge, gegebenenfalls auch Handelsregisterauszug (selbst wenn nicht mehr aktuell)

Zu Beurkundungen

Denken Sie bitte daran, Ausweispapiere mitzubringen, auch wenn Sie dem Notar persönlich bekannt sind (falls der Notar überraschend verhindert ist und die Beurkundung durch den Notarassessor erfolgt, könnte es sein, dass ein erneutes Ausweisen notwendig ist). Auch abgelaufene Ausweispapiere sind geeignet, sofern sie die Identität des Beteiligten zweifelsfrei erkennen lassen.

Bei Eheverträgen und erbrechtlichen Regelungen (Testamenten, Erbverträgen) bringen Sie bitte die Heiratsurkunde (bzw. eine Kopie davon) mit, falls nicht verheiratet, eine Kopie der Geburtsurkunde. Wir entnehmen diesem Dokument die Registrierungsnummer Ihrer Geburtseintragung beim Standesamt. Dieses Geburtsstandesamt ist von der Errichtung solcher notariellen Urkunden durch uns zu verständigen, um sicherzustellen, dass bei Ihrem Ableben die hinterlegten Dokumente auch wirklich eröffnet werden. Weitere gegebenenfalls mitzubringende Dokumente können Sie dem Anschreiben, mit dem der Entwurf übersandt wurde, entnehmen (beispielsweise Brandversicherungsurkunde, Mietverträge, sofern sie als Beweisanlage beigefügt werden sollen o. Ä.).

Sollten Ihnen durch die finanzierende Bank Unterlagen über die Bestellung einer Grundschuld oder Hypothek zur Absicherung eines Darlehens als Käufer übersandt worden sein, senden Sie uns diese bitte – wenn möglich – bereits vor der Beurkundung zu bzw. werfen Sie sie in den von außen stets zugänglichen Hausbriefkasten ein, damit die Grundschuld bereits zum Kaufvertragstermin vorbereitet ist. Sollte dies aus Zeitgründen nicht mehr möglich sein, übergeben Sie uns bitte die Grundschuldformulare vor Beginn der Kaufvertragsbeurkundung, damit die Grundschuld während des Verlesens des Kaufvertragsdokuments vorbereitet werden kann.

Wenn Sie ergänzende Fragen zur Vorbereitung des Termins haben, scheuen Sie sich bitte nicht, in der Kanzlei anzurufen; wir helfen Ihnen gern weiter.

Was ist der Unterschied zwischen einem Testament und einem Erbvertrag? Ist es erforderlich, dafür zum Notar zu gehen?

Durch Testament oder Erbvertrag können Sie selbst bestimmen, wer Ihr Vermögen im Todesfall erhält.

Neben der klassischen Erbeinsetzung gibt es noch viele weitere erbrechtliche Gestaltungsinstrumente, die Notarinnen oder Notare einsetzen können, z. B. das Vermächtnis oder die Testamentsvollstreckung. Dabei muss sich die verfügende Person nicht an die gesetzliche Erbfolge halten. Sie kann zum Beispiel mit ihr nicht verwandte Personen als Erbinnen oder Erben einsetzen, die gesetzlichen Erbteile abändern und Vermächtnisse oder Testamentsvollstreckung anordnen. Diese Regelungen können durch Testament oder Erbvertrag getroffen werden.

Erklärfilm zum Vererben auf notar.de

Testament

Das Testament kann als Einzeltestament oder als gemeinschaftliches Testament errichtet werden. Dabei ist zu beachten, dass ein gemeinschaftliches Testament ausschließlich durch Eheleute errichtet werden kann.

Wenn das Testament nicht notariell, sondern eigenhändig errichtet werden soll, muss der gesamte Text des Testaments von der testierenden Person eigenhändig aufgeschrieben, mit Orts- und Datumsangabe versehen und unterschrieben sein. Bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments ist es ausreichend, wenn ein Eheteil das gemeinschaftliche Testament eigenhändig schreibt, mit Orts- und Datumsangabe versieht und dann beide die Erklärung unterschreiben.

Da eigenhändig errichtete Testamente oft Unklarheiten oder Fehler enthalten, ist aber in jedem Falle eine notarielle Beratung und Beurkundung zu empfehlen. Dies gilt in ganz besonderem Maße für das gemeinschaftliche Testament, weil dieses nach dem Tod eines Eheteils für die oder den Überlebenden Bindungswirkung entfalten kann, mit der Folge, dass die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner ihre oder seine in dem Testament getroffenen Entscheidungen nicht mehr abändern kann.

Erbvertrag

Der Erbvertrag ist auch eine Art „Testament“, der Verfügungen von Todes wegen enthält. Allerdings wird der Erbvertrag in Vertragsform errichtet, und es müssen mindestens zwei Vertragsparteien beteiligt sein. Der Erbvertrag ist beurkundungsbedürftig. Anders als beim gemeinschaftlichen Testament können auch nicht miteinander verheiratete Personen einen Erbvertrag schließen.

Die in einem Erbvertrag getroffenen Verfügungen von Todes wegen können grundsätzlich nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien geändert werden, nach dem Tode einer davon überhaupt nicht mehr. Diese Bindung ist in vielen Fällen ein sinnvolles Mittel, den Nachlass im Sinne der oder des zuerst Versterbenden zu steuern. In einem Erbvertrag kann aber in weitem Umfang auch eine spätere einseitige Änderung der Verfügungen vorgesehen werden, sofern eine Bindungswirkung gerade nicht gewollt ist.

Ich beherrsche die deutsche Sprache nicht (fließend). Welche Besonderheiten muss ich berücksichtigen?

Um die Folgen von Verträgen genau zu verstehen, müssen Mandanten über hinreichende Deutschkenntnisse verfügen. Wenn diese nicht vorhanden sind, müssen Notare dafür sorgen, dass dennoch ein umfassendes Verständnis der Dokumente und der Rechtsfolgen entsteht. Deswegen müssen Übersetzer oder Dolmetscher durch den Mandanten beauftragt werden, um an dem Termin teilzunehmen, die Urkunde zu übersetzen und eine Kommunikation zu ermöglichen.

Einen Dolmetscher finden Sie zum Beispiel in der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank der Justiz.

Wie lange muss ich auf einen Termin warten und wie lange dauert ein Termin?

Je nach den aktuellen Kapazitäten des gewählten Notariats und dem Umfang des Auftrags ergeben sich unterschiedliche Wartezeiten und Dauer des Termins.

Bei einer reinen Unterschriftsbeglaubigung kann ein Termin innerhalb von ca. 2 Wochen vergeben werden und dauert üblicherweise ca. 5–15 Minuten.

Bei Standardvorgängen wird ein Termin nach Eingang aller erforderlichen Daten und Informationen sowie Erstellung des Entwurfs grundsätzlich innerhalb weniger Tage bis weniger Wochen vergeben. Auch gesetzliche Regelungen beeinflussen die Dauer bis zu einem Termin: Bei Immobilienverträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern (egal wer auf welcher Seite beteiligt ist) müssen zwischen dem Versand des Urkundenentwurfs durch das Notariat und dem Beurkundungstermin zwei Wochen eingehalten werden. Das soll den Verbraucher vor unüberlegten sowie übereilten Handlungen und den verbundenen Kosten und (wirtschaftlichen) Risiken schützen. Ein Verzicht auf diese gesetzliche Regelung ist durch die Beteiligten nicht möglich.

Bei einem Beurkundungstermin für einen Immobilienkaufvertrag können Sie je nach Sachverhalt ca. 30 bis 90 Minuten, bei einem Beurkundungstermin für eine Grundschuld oder Vollmacht ca. 15 bis 30 Minuten einplanen. Hierbei wird der Vertrag vorgelesen und ggf. Fragen erläutert bzw. die „juristische“ Sprache übersetzt.

Bei individuellen Gestaltungen, wie Testamenten/Erbverträgen und Eheverträgen/Scheidungsfolgenvereinbarungen, fragen Sie bitte nach dem aktuellen Stand und der Bearbeitungsdauer. Für die Beurkundung können Sie je nach Sachverhalt ca. 60 bis 120 Minuten einplanen.

Dauer des Termins auf einen Blick

Art des Termins Dauer ca.
Unterschriftsbeglaubigung 5–15 Minuten
Grundschuld, Vollmacht 15–30 Minuten
Immobilienkaufvertrag 30–90 Minuten
Testament, Erbvertrag, Ehevertrag, Scheidungsfolgenvereinbarung 60–120 Minuten
Wie hoch sind die Kosten?

Die Kosten der Notarinnen und Notare (Gebühren und Auslagen) sind gesetzlich festgeschrieben. Der Notar/die Notarin ist verpflichtet, für seine/ihre Tätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben – nicht mehr und nicht weniger.

Das Gebührensystem des Gerichts- und Notarkostengesetzes ist sorgfältig austariert. Die Höhe der Notarkosten richtet sich nach Bedeutung und Wert des Geschäftes. Für jedes Geschäft sieht das bundesweit einheitliche Gerichts- und Notarkostengesetz einen bestimmten Gebührensatz vor. Ausgehend vom jeweiligen Gebührensatz errechnet sich die konkrete Gebühr nach der vom Geschäftswert abhängigen Gebührenstaffelung.

Bei Fragen stehen wir gern zur Verfügung. Konkrete Kosten können erst nach Angabe von Geschäftswerten und der inhaltlichen Vertragsgestaltung berechnet werden. Eine erste Orientierung bietet der Gebührenrechner der Bundesnotarkammer.

Wie ist der Ablauf des Verfahrens?
  1. Das erste Gespräch
    Sie nehmen Kontakt mit uns auf und wir besprechen mit Ihnen Ihr Anliegen und Ihre Möglichkeiten. Sie wählen die für Sie passende Lösung und einigen sich mit allen Vertragspartnern.
  2. Der Entwurf
    Sobald Sie uns Ihre Daten übermittelt haben, fertigen wir einen Entwurf der Urkunde. Nach Übersendung prüfen Sie und ggf. Ihr Rechtsberater/Steuerberater den Entwurf. Dabei werden dann noch Fragen geklärt und Änderungswünsche eingearbeitet.
  3. Die Beurkundung
    Sie vereinbaren mit uns einen Termin für die Beurkundung: Die Notarin liest die Urkunde vor und erläutert die einzelnen Regelungen. Die Beteiligten können dabei jederzeit Fragen stellen. Etwaige Ergänzungen oder geringfügige Änderungen der Urkunde werden eingearbeitet. Zum Schluss wird die Urkunde unterzeichnet und ist damit rechtswirksam.
  4. Der Vollzug
    Das Notariatsteam bearbeitet nun die Urkunde: Abschriften werden gefertigt, die Urkunde zum Vollzug in den Registern vorgelegt, die Anzeigen an die Behörden getätigt, Genehmigungen eingeholt, weitere Schreiben an die Beteiligten versandt usw. Nach Eintragung im Grundbuch oder Handelsregister erhalten Sie eine Mitteilung über den Vollzug.